Central City Spaces

Mietvertrag über einen Stellplatz

Stellplatzanlage Kant 43 · Kantstraße 43, 10625 Berlin

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zwischen

Central City Spaces GmbH, Kantstraße 41, 10625 Berlin,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Johannes Redlin
(Amtsgericht Charlottenburg, HRB 210529 B)

– nachfolgend „Vermieter“ –

und

– nachfolgend „Mieter“ –

§ 1 Mietgegenstand und Nutzungsrecht

(1) Der Vermieter räumt dem Mieter das Recht ein, auf dem Grundstück Kantstraße 43, 10625 Berlin, bis zu freie Stellplätze zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zu nutzen (die „Stellplatzanzahl“). Die Parkflächen des Grundstücks bestehen aus einem oberirdischen Parkdeck sowie zwei Tiefgaragen (gemeinsam die „Stellplatzanlage Kant 43“, nachfolgend „Stellplatzanlage“). Das Nutzungsrecht erstreckt sich auf die gesamte Stellplatzanlage; für das Parkdeck gilt die Höchstparkdauer nach Absatz 5.

(2) Ein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz besteht nicht. Der Mieter ist berechtigt, jeweils freie, nicht als reserviert gekennzeichnete Stellplätze bis zur Stellplatzanzahl zu nutzen. Zu jedem Zeitpunkt dürfen höchstens so viele Fahrzeuge des Mieters abgestellt sein, wie der Stellplatzanzahl entspricht.

(3) Als reserviert gekennzeichnete Stellplätze (erkennbar an der offiziellen Markierung durch den Vermieter) dürfen nicht genutzt werden.

(4) Die Stellplatzanlage ist ausschließlich zum Abstellen betriebsbereiter, zugelassener Kraftfahrzeuge bestimmt. Das Nutzungsrecht ist kennzeichengebunden (§ 2).

(5) Das Parkdeck ist für die Kurzzeitnutzung bestimmt. Fahrzeuge dürfen dort ununterbrochen höchstens drei (3) Stunden abgestellt werden, um einen regelmäßigen Stellplatzwechsel zu gewährleisten. Für längeres Abstellen stehen dem Mieter die beiden Tiefgaragen zur Verfügung. Ein bloßes Überschreiten der Höchstparkdauer löst keine Vertragsstrafe nach § 13 aus; der Vermieter wird den Mieter in diesem Fall zunächst auf die Regelung hinweisen.

(6) Die Stellplatzanlage ist rund um die Uhr zugänglich. Der Vermieter ist berechtigt, den Zugang aus Sicherheits- oder betrieblichen Gründen vorübergehend zu beschränken; § 11 Abs. 4 bleibt unberührt.

(7) Auf Wunsch des Mieters kann ein bestimmter, nummerierter Stellplatz für zwölf Monate fest reserviert werden. Die Reservierung setzt eine gesonderte Vereinbarung nach dem Muster der Anlage 4 voraus und ist mit einer einmaligen Gebühr in Höhe einer Nettomonatsmiete je reserviertem Stellplatz abzugelten. Für einen reservierten Stellplatz gilt Absatz 2 nicht; der Mieter nutzt insoweit ausschließlich den reservierten Stellplatz.

§ 2 Zugelassene Fahrzeuge und Kennzeichen

(1) Zum Abstellen zugelassen sind ausschließlich die nachfolgend eingetragenen amtlichen Kennzeichen. Es können mehr Kennzeichen eingetragen werden, als Stellplätze angemietet sind; die gleichzeitige Nutzung bleibt auf die Stellplatzanzahl begrenzt (§ 1 Abs. 2):

(2) Zugelassen sind Personenkraftwagen, Motorräder und Anhänger. In den Tiefgaragen beträgt die zulässige Fahrzeug- bzw. Aufbauhöhe höchstens 2,00 m (maßgebliche Durchfahrts- und Stellplatzhöhe). Fahrzeuge mit Flüssiggasanlage (Autogas/LPG) dürfen aus Brandschutzgründen nicht in der Stellplatzanlage abgestellt werden.

(3) Eine Nutzung durch andere als die eingetragenen Fahrzeuge ist ohne vorherige Anmeldung unzulässig. Bei vorübergehender Nutzung eines Ersatzfahrzeugs (z. B. Werkstatt-Ersatzwagen) genügt die vorherige Mitteilung des Ersatzkennzeichens 24 Stunden vor Einfahrt in Textform; die Freischaltung erfolgt gebührenfrei für bis zu 14 Kalendertage.

(4) Änderungen des Kennzeichens sind dem Vermieter in Textform mitzuteilen. Für jeden dauerhaften Kennzeichenwechsel fällt eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 € netto an. Erst nach Bestätigung durch den Vermieter gilt das neue Kennzeichen als berechtigt.

§ 3 Zugangsmittel

(1) Der Zugang zur Stellplatzanlage erfolgt im Regelfall ohne gesondertes Zugangsmittel über die automatische Kennzeichenerfassung. Es werden ausschließlich die in § 2 eingetragenen Kennzeichen freigeschaltet.

(2) Sofern dem Mieter der Zugang zu einer gesonderten Spezialabteilung der Stellplatzanlage überlassen wird, erhält er hierfür Schlüssel gegen eine Schlüsselkaution von 100,00 € je Schlüssel. Die Schlüsselkaution ist vor Übergabe der Schlüssel auf das in § 6 Abs. 4 genannte Konto zu zahlen, unter Angabe des Verwendungszwecks „Schlüsselkaution“ und des Mieternamens. Die Schlüsselkaution wird bei vollständiger Rückgabe unbeschädigter Schlüssel bei Vertragsende zinslos erstattet. (Feld nur ausfüllen, falls zutreffend)

(3) Der Verlust eines Zugangsmittels ist dem Vermieter unverzüglich in Textform anzuzeigen, damit es gesperrt werden kann. Bei Verlust oder Beschädigung eines Schlüssels trägt der Mieter die tatsächlichen Kosten der Ersatzbeschaffung sowie – soweit erforderlich – des Austauschs der Schließanlage gegen Nachweis. Die Schlüsselkaution kann hiermit verrechnet werden.

(4) Zugangsmittel dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind bei Vertragsende unaufgefordert zurückzugeben.

§ 4 Mietzeit und ordentliche Kündigung

(1) Das Mietverhältnis beginnt am und läuft auf unbestimmte Zeit.

(2) Das Mietverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.

(3) Jede Kündigung bedarf der Textform (§ 126b BGB). Der Kündigende hat den Zugang der Kündigung nachzuweisen.

§ 5 Außerordentliche und verkürzte Kündigung

(1) Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 BGB) bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund für den Vermieter liegt insbesondere vor, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten in Verzug ist oder in erheblicher Weise gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt.

(2) Der Vermieter kann das Mietverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen, wenn

(3) Der Vermieter mietet die Fläche seinerseits vom Grundstückseigentümer an. Endet dieses Hauptmietverhältnis, ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen.

(4) Bei einer Kündigung nach Absatz 2 oder 3 wird eine für den laufenden Monat im Voraus gezahlte Miete zeitanteilig zurückerstattet.

(5) Der Vermieter ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Rechtsnachfolger im Betrieb der Stellplatzanlage zu übertragen. Die Übertragung ist dem Mieter in Textform anzuzeigen und wird nur wirksam, wenn der Übernehmer zu unveränderten Bedingungen in den Vertrag eintritt. Dem Mieter steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu.

§ 6 Miete, Umsatzsteuer und Zahlung

(1) Die monatliche Miete beträgt je Stellplatz wie folgt; maßgeblich für den Gesamtbetrag ist die Stellplatzanzahl nach § 1 Abs. 1:

Netto je Stellplatz (€)
zzgl. 19 % USt (€)
Brutto je Stellplatz (€)
Anzahl der Stellplätze (automatisch aus § 1)
Gesamtmiete brutto pro Monat (€)

(2) Es handelt sich um eine Pauschalmiete. Sämtliche Betriebskosten – insbesondere Strom, Beleuchtung, Reinigung, Wartung der Tor- und Schrankenanlage, Winterdienst und Versicherung – sind darin enthalten. Eine gesonderte Betriebskostenabrechnung findet nicht statt.

(3) Ändert sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz, ändert sich der Bruttobetrag entsprechend, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf.

(4) Die Miete ist monatlich im Voraus, spätestens zum dritten Werktag eines Monats, fällig. Maßgeblich ist der Geldeingang beim Vermieter. Die Zahlung erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf folgendes Konto:

Empfänger: Central City Spaces GmbH
IBAN: DE96 1005 0000 0190 8718 22 (Berliner Sparkasse)
Verwendungszweck: SPA Kant 43 – [Name Mieter] – Monat/Jahr

§ 7 Mietanpassung

(1) Der Vermieter ist berechtigt, die Miete anzupassen. Die Anpassung ist dem Mieter in Textform mitzuteilen und wird frühestens drei Monate nach Zugang der Mitteilung zum Monatsersten wirksam.

(2) Dem Mieter steht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung ein Sonderkündigungsrecht zum Anpassungszeitpunkt zu. Kündigt der Mieter fristgerecht, gilt die bisherige Miete bis zur Beendigung fort.

§ 8 Zahlungsverzug

(1) Gerät der Mieter in Zahlungsverzug, ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 BGB sowie eine Mahnpauschale von 5,00 € je Mahnung zu verlangen.

(2) Befindet sich der Mieter mit der Miete in der in § 5 Abs. 1 genannten Höhe in Verzug, ist der Vermieter zudem nach vorheriger Mahnung in Textform mit angemessener Fristsetzung und ausdrücklicher Androhung berechtigt, den Zugang zur Stellplatzanlage zu sperren und/oder das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen.

(3) Teilzahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.

(4) Dem Vermieter steht das gesetzliche Vermieterpfandrecht nach § 562 i. V. m. § 578 BGB an den vom Mieter eingebrachten, in dessen Eigentum stehenden Sachen zu. Der Mieter teilt dem Vermieter auf Verlangen in Textform mit, ob das abgestellte Fahrzeug in seinem Eigentum steht oder Rechte Dritter, insbesondere Leasing, Sicherungseigentum oder Eigentumsvorbehalt, daran bestehen. Das Selbsthilferecht nach § 562b BGB übt der Vermieter nur nach vorheriger Ankündigung in Textform aus.

§ 9 Nutzungsvorschriften und Hausordnung

(1) Der Mieter verpflichtet sich insbesondere,

(2) Die Überlassung des Nutzungsrechts an Dritte sowie die Untervermietung sind ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform unzulässig. Der Mieter hat das Verhalten von Personen, denen er das Fahrzeug oder den Zugang überlässt, wie eigenes zu vertreten (§ 278 BGB).

(3) Der Vermieter kann die Hausordnung aus sachlichem Grund ändern, insbesondere zur Anpassung an behördliche Auflagen, an Anforderungen des Brandschutzes oder an geänderte betriebliche Abläufe. Die geänderte Fassung ist dem Mieter in Textform mitzuteilen und wird einen Monat nach Zugang wirksam. Beeinträchtigt die Änderung die Nutzung erheblich, steht dem Mieter innerhalb dieser Frist ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu.

§ 10 Elektromobilität

(1) Das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge ist ausschließlich an vom Vermieter bereitgestellten Ladeeinrichtungen zulässig.

(2) Das Laden über Haushaltssteckdosen, Verlängerungskabel oder sonstige nicht dafür vorgesehene Anschlüsse ist untersagt.

§ 11 Instandhaltung, Störungen und Mängel

(1) Kurzfristige oder unerhebliche Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit – etwa durch Wartung, Reinigung oder vorübergehende Störungen der Tor-, Schranken- oder Kennzeichenerfassungsanlage – begründen kein Recht zur Mietminderung.

(2) Mängel sind dem Vermieter unverzüglich in Textform anzuzeigen.

(3) Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.

(4) Der Vermieter kann Teilflächen der Stellplatzanlage vorübergehend sperren, wenn dies für Instandhaltung, Instandsetzung, behördlich veranlasste Maßnahmen oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Er kündigt die Sperrung, soweit möglich, mindestens sieben Tage vorher in Textform an und weist dem Mieter für die Dauer der Sperrung Stellplätze auf einer anderen Teilfläche zu. Dauert die Sperrung länger als vier Wochen und steht kein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung, mindert sich die Miete für die darüber hinausgehende Zeit anteilig.

§ 12 Haftung

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 erfolgt die Nutzung der Stellplatzanlage auf eigene Gefahr des Mieters. Der Vermieter übernimmt keine Bewachung oder Verwahrung. Es besteht insbesondere keine Haftung für Diebstahl, Einbruch, Fahrzeugbeschädigung, Vandalismus, Verschmutzung, höhere Gewalt oder Schäden durch andere Nutzer.

(2) Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Der Vermieter unterhält keine Versicherung für die abgestellten Fahrzeuge.

§ 13 Vertragsverstöße und Vertragsstrafe

(1) Bei unberechtigter Nutzung, insbesondere bei Nutzung mit einem nicht zugelassenen Kennzeichen, durch einen Fremdparker oder in sonstiger vertragswidriger Weise, ist der Vermieter berechtigt, für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe von 40,00 € zu verlangen. Die Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.

(2) Daneben ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug kostenpflichtig entfernen zu lassen. Der Vermieter wählt das Abschleppunternehmen nach der Erreichbarkeit zum Zeitpunkt der Maßnahme aus; er ist nicht verpflichtet, das günstigste Angebot einzuholen, hat aber auf ein ortsangemessenes Preisniveau zu achten. Die tatsächlich angefallenen Abschleppkosten sind gegen Nachweis zu erstatten.

(3) Der Mieter hat auf Verlangen des Vermieters die Person zu benennen, die das Fahrzeug abgestellt bzw. genutzt hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche sowie das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt.

§ 14 Aufrechnung, Minderung und Zurückbehaltung

(1) Der Mieter kann gegen Forderungen des Vermieters nur mit Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder vom Vermieter unbestritten sind bzw. aus diesem Mietverhältnis stammen.

(2) Das Recht zur Mietminderung bleibt unberührt; § 11 Abs. 1 geht vor.

§ 15 Vertragsende und Rückgabe

(1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Stellplatzanlage von seinen Fahrzeugen und Gegenständen zu räumen sowie etwaige Zugangsmittel zurückzugeben. Die Kennzeichenfreischaltung wird zum Beendigungszeitpunkt aufgehoben.

(2) Werden Fahrzeuge oder Gegenstände nach Vertragsende nicht entfernt, ist der Vermieter nach vorheriger Fristsetzung berechtigt, diese auf Kosten des Mieters zu entfernen und zu verwahren.

§ 16 Datenschutz

Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters, insbesondere die amtlichen Kennzeichen, zur Durchführung des Mietverhältnisses und zur Zugangskontrolle. Er bedient sich hierfür eines Dienstleisters als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO; Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO bleibt der Vermieter. Einzelheiten zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, eingesetzten Dienstleistern, Speicherdauer und den Rechten des Mieters ergeben sich aus der als Anlage 2 beigefügten Datenschutzinformation nach Art. 13 DSGVO sowie der dort in Bezug genommenen vollständigen Fassung.

§ 17 Textform, Schlussbestimmungen und Gerichtsstand

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

(3) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Berlin.

(4) Ist der Mieter Verbraucher und wurde dieser Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, steht ihm ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der als Anlage 3 beigefügten Widerrufsbelehrung zu.

(5) Erklärungen in Textform können auch per E-Mail übermittelt werden. Als Zugangsadresse des Vermieters gilt parking@centralcity.de, als Zugangsadresse des Mieters die im Parteienblock angegebene E-Mail-Adresse. Änderungen der E-Mail-Adresse sind der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen; bis zum Zugang der Mitteilung gilt die bisherige Adresse.

Hinweis für die Vertragserstellung: Ist der Mieter Verbraucher und wurde dieser Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters oder im Fernabsatz geschlossen (z. B. telefonisch, per E-Mail oder online), ist Anlage 3 (Widerrufsbelehrung) zwingend mit auszuhändigen. Bei Vertragsschluss in den Geschäftsräumen oder mit einem gewerblichen Mieter entfällt dies (§ 17 Abs. 4).

Anlagen: 1 Hausordnung · 2 Datenschutzinformation · 3 Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular

Unterschrift Vermieter
Unterschrift Mieter

Anlage 1 – Hausordnung für die Stellplatzanlage Kant 43, Kantstraße 43, 10625 Berlin

1. Geltungsbereich und Verstöße

Diese Hausordnung gilt für die gesamte Stellplatzanlage, bestehend aus dem oberirdischen Parkdeck und den beiden Tiefgaragen. Sie ist Bestandteil des Stellplatzmietvertrages (§ 9 Abs. 1) und gilt für den Mieter sowie für alle Personen, denen er das Fahrzeug oder den Zugang überlässt. Ergänzend gelten die Regelungen des Mietvertrages.

2. Zufahrt und Zugang

2.1 Die Zufahrt erfolgt über die automatische Kennzeichenerfassung. Freigeschaltet sind ausschließlich die im Vertrag eingetragenen amtlichen Kennzeichen.

2.2 Das Mitfahren hinter einem vorausfahrenden Fahrzeug durch ein sich schließendes Tor oder eine Schranke ist untersagt.

3. Verkehr auf dem Gelände

3.1 Auf dem gesamten Gelände gilt die Straßenverkehrsordnung entsprechend. Es ist Schrittgeschwindigkeit (höchstens 10 km/h) einzuhalten.

3.2 Den Anweisungen des Vermieters und des von ihm beauftragten Personals ist Folge zu leisten. Beschilderungen und Fahrbahnmarkierungen sind zu beachten.

4. Abstellen der Fahrzeuge

4.1 Fahrzeuge sind innerhalb der Markierungen abzustellen; das Überstehen in Fahrgassen oder benachbarte Stellplätze ist unzulässig.

4.2 Der Motor ist unmittelbar nach dem Einparken abzustellen; unnötiger Motorlauf ist zu vermeiden.

5. Brandschutz, Sicherheit und Elektromobilität

5.1 Rauchen sowie der Umgang mit offenem Feuer sind auf dem gesamten Gelände untersagt.

5.2 Die Lagerung von Kraftstoffen, Reifen, Verpackungen oder sonstigen Gegenständen auf Stellplätzen oder in Fahrgassen ist untersagt.

5.3 Fahrzeuge mit erkennbaren Undichtigkeiten (Kraftstoff, Öl, Kühlmittel) dürfen nicht abgestellt werden; austretende Betriebsstoffe sind dem Vermieter unverzüglich zu melden.

5.4 Bei Brand, Rauchentwicklung oder Alarm ist die Anlage unverzüglich über die gekennzeichneten Fluchtwege zu verlassen.

5.5 Nach Abschluss des Ladevorgangs ist der Ladeplatz zeitnah freizugeben; im Übrigen gilt § 10 des Vertrages.

6. Ordnung, Sauberkeit und Schadensmeldung

6.1 Reparatur-, Wartungs-, Wasch- und Pflegearbeiten an Fahrzeugen sind auf dem gesamten Gelände untersagt.

6.2 Abfälle sind mitzunehmen; Verschmutzungen sind vom Verursacher zu beseitigen oder dem Vermieter zu melden.

6.3 Lärm, insbesondere durch Musikanlagen oder unnötiges Hupen, ist zu unterlassen.

6.4 Schäden und Störungen an der Anlage, insbesondere an Toren, Schranken oder Ladeeinrichtungen, sind unverzüglich zu melden (§ 11 Abs. 2 des Vertrages); wer einen Schaden verursacht hat, darf sich nicht ohne Meldung entfernen.

Stand: 01.07.2026 · Central City Spaces GmbH

Anlage 2 – Datenschutzinformation nach Art. 13 DSGVO (Kurzfassung)

Verantwortlicher ist die Central City Spaces GmbH, Kantstraße 41, 10625 Berlin, E-Mail: parking@centralcity.de. Wir verarbeiten Ihre Stamm-, Kontakt- und Kennzeichendaten sowie Ein- und Ausfahrtzeiten zur Durchführung des Mietverhältnisses, zur Zugangskontrolle und zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. b, c und f DSGVO). Die Kennzeichenerfassung erfolgt durch unseren Auftragsverarbeiter Wemolo GmbH. Ihnen stehen die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch sowie ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.

Die vollständige Datenschutzinformation mit allen Einzelheiten zu Empfängern, Speicherfristen und Ihren Rechten finden Sie unter: www.centralcity.de/datenschutz-stellplatz.

Anlage 3 – Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Central City Spaces GmbH, Kantstraße 41, 10625 Berlin, E-Mail: parking@centralcity.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

Dieser Abschnitt ist nicht Teil des beim Vertragsschluss auszufüllenden Formulars – er ist nur bei einem späteren Widerruf auszufüllen, z. B. nach dem Ausdrucken.

An Central City Spaces GmbH, Kantstraße 41, 10625 Berlin, E-Mail: parking@centralcity.de:

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Anmietung eines oder mehrerer Stellplätze in der Stellplatzanlage Kant 43, Kantstraße 43, 10625 Berlin.

Bestellt am (*) / erhalten am (*): ________________________________

Name des/der Verbraucher(s): ________________________________

Anschrift des/der Verbraucher(s): ________________________________

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): ________________________________

Datum: ________________________________

(*) Unzutreffendes streichen.